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§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verantwortlichkeit

Handänderungswesen
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§ 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Verantwortlichkeit

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbindung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.

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