Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 12 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 2. Teilung und Auskauf

Handänderungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 2. Teilung und Auskauf

1. Bei Teilungen von Liegenschaften unter mehrere Mitbesitzer oder bei Auskäufen eines oder mehrerer Mitbesitzer ist die Fertigung nicht erforderlich. Die Verschreibung, Vergleichung mit den gerichtlichen Protokollen, die Aufnahme in die Protokolle und die Beglaubigung hat aber in gleicher Weise zu erfolgen, wie bei Käufen. (§§ 2 bis 7.) Hiebei ist die Angabe der ausstehenden Zinse und Marchzinse jedoch nicht obligatorisch.

2. ...

3. Handelt es sich um Teilungen oder Auskäufe von Liegenschaften in einer Erbsmasse, so hindern die Betreibungen, welche auf einzelnen Erbberechtigten haften mögen, eine Veräusserung der Liegenschaften nicht, wenn sie innert sechs Monaten nach Anfall der Erbschaft erfolgt.

← § 11 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 13 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →