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CH-LU
§ 12 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 2. Teilung und Auskauf
Handänderungswesen
§ 12 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 2. Teilung und Auskauf
1. Bei Teilungen von Liegenschaften unter mehrere Mitbesitzer oder bei Auskäufen eines oder mehrerer Mitbesitzer ist die Fertigung nicht erforderlich. Die Verschreibung, Vergleichung mit den gerichtlichen Protokollen, die Aufnahme in die Protokolle und die Beglaubigung hat aber in gleicher Weise zu erfolgen, wie bei Käufen. (§§ 2 bis 7.) Hiebei ist die Angabe der ausstehenden Zinse und Marchzinse jedoch nicht obligatorisch.
2. ...
3. Handelt es sich um Teilungen oder Auskäufe von Liegenschaften in einer Erbsmasse, so hindern die Betreibungen, welche auf einzelnen Erbberechtigten haften mögen, eine Veräusserung der Liegenschaften nicht, wenn sie innert sechs Monaten nach Anfall der Erbschaft erfolgt.