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CH-LU
§ 11 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Handänderungswesen
§ 11 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Durch die Fertigung werden die allfälligen Mängel des Vertrages nicht gehoben und auch den Ansprüchen wegen Servituten, Beschwerden, Schuldverhaftungen, wenn dergleichen nicht überbunden worden wären, kein Eintrag getan. (§ 625 des bürgerl. Gesetzb.)