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215 CH-LU

§ 10 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Handänderungswesen
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§ 10 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Wenn ein Ehegatte an den andern, oder ein Vater an seine Kinder oder Schwiegerkinder eine Liegenschaft aus freier Hand verkaufen will, so darf die Fertigung frühestens zwei Monate nach der gerichtlichen Beglaubigung erfolgen. Jeder Ansprecher im Fahrenden kann während dieser Frist an das Botenbuch eine Verwahrung stellen lassen, dass er an dem Verkäufer eine und welche Forderung besitze. In Folge einer solchen Verwahrung darf die Fertigung erst erfolgen, wenn für die Forderung Sicherheit geleistet oder die Verwahrung auf andere Weise gehoben ist. Eine während obiger Frist im Falle des gegenwärtigen Paragraphen angehobene Betreibung vertritt die Stelle der Verwahrung.

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