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210 CH-LU

§ 7 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Ausschluss der amtlichen Mitwirkung

Amtliche Mitwirkung
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§ 7 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Ausschluss der amtlichen Mitwirkung

1. Ausser in den vom Gesetz genannten Fällen (Art. 609 Abs. 1 ZGB und § 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB) findet keine amtliche Mitwirkung statt.

2. Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, obliegen die Verwaltung der Erbschaft und die Durchführung der Erbteilung der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

3B 22 49 · lu (Art. 7 ZGB)
Premature Divorce Filing and Abuse of Right in Forum Shopping
er/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, § 10 Rz. 474). Systematisch finden gemäss Art. 7 ZGB die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf
A 07 132 · lu (Art. 7 ZGB)
Inheritance Tax Liability for Substitute Heirs Based on Relation to Original Testator
er ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verst
22 05 11 · lu (Art. 7 ZGB)
Spousal Support Offset by Social Insurance Reimbursement Limited by Subsistence Minimum
E. 4; Art. 121 Abs. 2 ZGB analog; Aepli, Zürcher Komm., N 76 zu Art. 125 OR). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 7 ZGB die Bestimmungen des Obligationenrechts wie die Einrede der Verrechnung auch für familienrechtliche Verhältnisse Anwendung finden
V 98 62 · lu (Art. 7 ZGB)
Fideicommissary Renunciation Validity and Revocability
allgemeinen Bestimmungen des OR (und damit auch die aus den Regeln abgeleiteten allgemeinen Grundsätze) sind kraft Verweisung in Art. 7 ZGB auch auf die im ZGB geregelten Institute und Rechtsverhältnisse anwendbar. Soweit der vorliegende Familienfideikommiss vom ZGB ne
OG 1991 1 · lu (Art. 7, 955 ZGB)
Cantonal Liability for Land Registry Maintenance Prescription Interruption: Public Law vs. Code of Obligations
Rechtsgebiet: | Sachenrecht | | Entscheiddatum: | 08.03.1990 | | Fallnummer: | OG 1991 1 | | LGVE: | 1991 I Nr. 1 | | Leitsatz: | Art. 7, 955 ZGB, Art. 135 0R. Auf den Anspruch nach Art. 955 ZGB sind, in Anwendung von Art. 7 ZGB, ausschliesslich die Bestimmungen des OR über