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CH-LU
§ 5 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Erbenversammlung
Amtliche Mitwirkung
§ 5 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Erbenversammlung
1. Die Teilungsbehörde lädt die Erbinnen und Erben bei Bedarf zu einer Versammlung ein, um eine Einigung über die Teilung der Erbschaft zu erzielen.
2. Die Teilungsbehörde leitet die Verhandlungen und berät die Erbinnen und Erben.
3. Die Anträge und Beschlüsse der Erbinnen und Erben werden protokolliert. Beschlüsse kommen nur einstimmig zustande. Sie können auch schriftlich gefasst werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
7W 21 77 · lu (Art. 5 Abs. 2 ZGB)
Taxpayer Appeals Deductibility of Broker Commission for Property Gains Tax
m: | 29.06.2023 | | Fallnummer: | 7W 21 77 | | LGVE: | 2024 IV Nr. 1 | | Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 2 ZGB; Art. 12 Abs. 1 StHG; § 1 Abs. 1 GGStG, § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG, § 7 Abs. 1 GGStG, § 9 Abs. 1 GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 G