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210 CH-LU

§ 3 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Sicherstellung von Vermögenswerten

Sicherungsmassnahmen
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§ 3 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Sicherstellung von Vermögenswerten

1. Die Teilungsbehörde kann Vermögenswerte wie Wertpapiere, Geld und weitere Gegenstände durch Siegelung oder andere geeignete Massnahmen sicherstellen. Sie protokolliert die Sicherstellung und listet die Objekte einzeln auf.

2. Die sichergestellten Vermögenswerte sind sicher zu verwahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

11 10 153 · lu (Art. 3 Abs. 2, 738 Abs. 1 und 2 und 971 Abs. 1 ZGB.)
Landowner Easement Dispute Over Discrepancy Between Registered Plan and Actual Boundary Use
Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 19.08.2011 | | Fallnummer: | 11 10 153 | | LGVE: | 2011 I Nr. 3 | | Leitsatz: | Art. 3 Abs. 2, 738 Abs. 1 und 2 und 971 Abs. 1 ZGB. Inhalt einer Fahrwegdienstbarkeit und guter Glaube des Dritteigentümers. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
V 09 56 · lu (Art. 3 SchlT/ZGB.)
Appeal Dismissed Due to Expired Rights of First Refusal/Contractual Purchase Claim Against Farm Sale Approval
he Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 6