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210 CH-LU

§ 13 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Abschluss des Protokolls

Abschluss des Teilungsverfahrens
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§ 13 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Abschluss des Protokolls

1. Die Teilungsbehörde hält die Art der Erledigung des Erbschaftsfalles im Protokoll fest und schliesst das Protokoll. Sie hält insbesondere fest, dass sie keine Vermögenswerte aus der Erbschaft mehr besitzt und dass die steuerrechtliche Erledigung erfolgt ist.

2. Sie orientiert die Erbinnen und Erben über den Abschluss des Erbschaftsverfahrens.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AU 96 18 54 · lu (Art. 13 und 16 ZGB)
Notary Duty to Notarize and Capacity Determination
tscheid: | Grundsätzlich besteht gemäss § 20 BeurkG die Beurkundungspflicht. Die Handlungsfähigkeit wird bei Mündigkeit vermutet (Art. 13 und 16 ZGB). Wenn die Handlungsfähigkeit bzw. die Urteilsfähigkeit fehlt, darf der Notar nicht beurkunden (§§ 20 Abs. 3 lit. d und 26 BeurkG