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CH-LU
§ 12 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Aushändigung der Vermögenswerte
Abschluss des Teilungsverfahrens
§ 12 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Aushändigung der Vermögenswerte
1. Die nach § 3 sichergestellten Vermögenswerte werden nach Abschluss der Teilung der von den Erbinnen und Erben zur Entgegennahme ermächtigten Person übergeben. Die Empfangsbestätigungen sind zu den Akten zu legen.
2. Haben die Erbinnen und Erben keine empfangsberechtigte Person bezeichnet, überweist die Teilungsbehörde die Vermögenswerte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ordnet das zur Vermögensverwaltung Notwendige an (Art. 395 ZGB).
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
30 07 22 · lu (Art. 12 ff. ZGB)
Mother's Right to Refuse Medical Treatment for Capable Minor Child
nmündige Kind selber (beschränkt) handlungsfähig ist (vgl. Art. 305 Abs. 1 ZGB). Dessen Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach den Art. 12 ff. ZGB, weshalb das Kind Rechte eigenständig ausüben kann, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Tuor/Schnyer/Schmid/Rumo-Ju
OG 1994 20 · lu (Art. 12-19 ZGB)
Interlocutory Appealability of Denial of Capacity Examination
der Prozessfähigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden (Bucher Eugen, Berner Komm., 3. Aufl. 1976, N 15 zu Vorbemerkungen vor Art. 12-19 ZGB); im Berufungsverfahren selbst dann noch, wenn im kantonalen Verfahren nichts dergleichen vorgebracht worden war. Der Richter dar