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CH-LU
§ 10 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Abschluss ohne amtliche Mitwirkung
Abschluss des Teilungsverfahrens
§ 10 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Abschluss ohne amtliche Mitwirkung
1. Wird die Erbteilung ohne amtliche Mitwirkung durchgeführt, hält die Teilungsbehörde dies im Protokoll fest. Sie informiert die Erbinnen und Erben, dass der Erbschaftsfall für die Teilungsbehörde abgeschlossen ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
V 10 346 · lu (Art. 1-10 ZGB)
Building Permit Appeal Regarding Basement Concealment and Procedural Cooperation
en (vgl. dazu: Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 69; Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Bd. I, Einleitungsartikel [Art. 1-10 ZGB], Bern 1962 [Nachdruck 1966], N 97 zu Art. 1 ZGB). Die im vorliegenden Kontext interessierende W2B legt Aspekte der Nutzung (Art.