Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 CH-LU

§ 10 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Abschluss ohne amtliche Mitwirkung

Abschluss des Teilungsverfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Abschluss ohne amtliche Mitwirkung

1. Wird die Erbteilung ohne amtliche Mitwirkung durchgeführt, hält die Teilungsbehörde dies im Protokoll fest. Sie informiert die Erbinnen und Erben, dass der Erbschaftsfall für die Teilungsbehörde abgeschlossen ist.

← § 9 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen Erbschaftskontrolle und Protokoll § 11 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 10 346 · lu (Art. 1-10 ZGB)
Building Permit Appeal Regarding Basement Concealment and Procedural Cooperation
en (vgl. dazu: Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 69; Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Bd. I, Einleitungsartikel [Art. 1-10 ZGB], Bern 1962 [Nachdruck 1966], N 97 zu Art. 1 ZGB). Die im vorliegenden Kontext interessierende W2B legt Aspekte der Nutzung (Art.