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§ 7 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 7 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Finden der Regierungsrat oder das Kantonsgericht die Beschwerde unbegründet, so weisen sie dieselbe sofort von der Hand, unter Mitteilung des diesfälligen Beschlusses an die beteiligte Person oder Stelle.

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