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§ 5 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 5 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Auf Verlangen der Oberbehörde, bei der ein solcher Fall anhängig gemacht wird, muss die andere Oberbehörde verordnen, dass die weitere Behandlung der Verwaltungs- oder Rechtssache einstweilen stille gestellt werde.

2. Die Einrede gegen die Zuständigkeit einer verwaltenden oder richterlichen Behörde muss jedoch gleich im Anfange erhoben und die daherige Beschwerde spätestens zehn Tage nach Mitteilung der ersten Verfügung, wodurch die verwaltende oder richterliche Behörde das Entscheidungsrecht (Kompetenz) sich zueignet, eingereicht sein. Auf später eingelangte Einsprüche ist keine Rücksicht zu nehmen.

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