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§ 4 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 4 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Wenn hingegen eine Rechtssache in den Bereich der Verwaltungs-, Vollziehungs-, Polizei- oder Regierungsbehörden gezogen und als Verwaltungssache behandelt wird, so können die beteiligten Personen oder Gerichtsstellen dagegen Beschwerde führen, welche sie unmittelbar an das Kantonsgericht zu bringen haben.

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