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§ 3 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 3 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Findet sich eine Person oder eine Verwaltungsstelle dadurch beschwert, dass eine Verwaltungs-, Vollziehungs-, Polizei- oder Regierungssache in den Bereich der Gerichte gezogen und als Rechtssache behandelt wird, so haben die Beschwerdeführer sich unmittelbar an den Regierungsrat zu wenden.

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