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§ 2 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 2 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Das Recht der Beschwerdeführung gegen Überschreitung der Grenzen der Befugnisse von Seite eines vollziehenden oder richterlichen Beamteten oder einer vollziehenden oder richterlichen Behörde steht sowohl der beteiligten Person als auch den Beamteten oder der Behörde zu.

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