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CH-LU
§ 12 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden
§ 12 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden
1. Wenn Kompetenzstreitigkeiten sich unmittelbar zwischen dem Regierungsrate und Kantonsgerichte erheben, so findet zur Erledigung derselben das gleiche Verfahren statt, welches durch die vorhergehenden §§ 1 bis und mit 10 vorgeschrieben ist.
2. Diejenige Behörde, welche durch den Ausspruch des Kantonsrates verfällt wird, hat ihre Erkanntnis ungesäumt zurückzunehmen.