Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 CH-LU

§ 12 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Wenn Kompetenzstreitigkeiten sich unmittelbar zwischen dem Regierungsrate und Kantonsgerichte erheben, so findet zur Erledigung derselben das gleiche Verfahren statt, welches durch die vorhergehenden §§ 1 bis und mit 10 vorgeschrieben ist.

2. Diejenige Behörde, welche durch den Ausspruch des Kantonsrates verfällt wird, hat ihre Erkanntnis ungesäumt zurückzunehmen.

← § 11 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden Kanton Luzern 21 § 13 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →