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§ 11 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 11 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Je nachdem der Entscheid ausfällt, hat die betreffende verwaltende oder richterliche Behörde, auf Weisung ihrer Oberbehörde, die in Frage gelegene Erkanntnis oder Verfügung ungesäumt zurückzunehmen.

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