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§ 10 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

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§ 10 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

1. Der Kantonsrat bestellt durch geheimes absolutes Mehr eine Untersuchungskommission von sieben Mitgliedern, bei deren Wahl weder die Mitglieder des Regierungsrates, noch des Kantonsgerichts, noch deren Verwandtschaft (§ 17 der Staatsverfassung) teilnehmen können oder wählbar sind.

2. Die Kommission holt von dem Regierungsrate oder von dem Kantonsgerichte noch die allfällig nötig erachtete Rechtfertigung ein und stellt hierauf ihre Anträge an den Kantonsrat.

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