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CH-LU
§ 9 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Statistische Angaben
Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 9 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Statistische Angaben
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erheben die von der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) verlangten statistischen Angaben.
2. Sie erheben diese Angaben nach den methodischen und technischen Spezifikationen der Kokes.