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206 CH-LU

§ 9 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Statistische Angaben

Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 9 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Statistische Angaben

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erheben die von der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) verlangten statistischen Angaben.

2. Sie erheben diese Angaben nach den methodischen und technischen Spezifikationen der Kokes.

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