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CH-LU
§ 8 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufbewahrung der Akten
Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 8 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aufbewahrung der Akten
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Rechnung und den Bericht zu ihren Akten.
2. Die Aufbewahrung der Akten durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach den Bestimmungen über die Gemeindearchive im Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (§§ 32 und 33).