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CH-LU
§ 7 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Prüfung von Rechnung und Bericht
Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 7 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Prüfung von Rechnung und Bericht
1. Ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
a. prüft die Rechnung und entscheidet über deren Genehmigung,
b. prüft den Bericht und entscheidet über dessen Genehmigung,
c. erlässt im Genehmigungsentscheid allfällig notwendige neue Anordnungen zur bestehenden Massnahme, soweit nicht die Gesamtbehörde zuständig ist,
d. bestimmt den Termin für die nächste Rechnungsablage und Berichterstattung,
e. setzt die Entschädigung und den Spesenersatz der Betreuungsperson fest.