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206 CH-LU

§ 6 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten

Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 6 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten

1. Die Anlage und die Aufbewahrung der Vermögenswerte von betroffenen Personen richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4. Juli 2012 (VBVV).

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt Verträge mit der Bank oder der Postfinance über die Anlage von Vermögenswerten und bewilligt

a. die Aufbewahrung an einem anderen Ort (Art. 4 Abs. 2 VBVV),

b. Vermögensanlagen nach Artikel 6 Absatz 1d und e sowie nach Artikel 7 VBVV,

c. den Verzicht auf die Umwandlung bestehender Anlagen (Art. 8 VBVV).

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