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CH-LU
§ 5 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Öffentliches Inventar
Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 5 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Öffentliches Inventar
1. Für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Artikel 405 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss (Art. 581 ff. ZGB und §§ 74 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB).
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt zusammen mit der Betreuungsperson für die Erstellung des öffentlichen Inventars.