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CH-LU
§ 4 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Entscheids- und Urteilsmitteilungen
Aufsicht
§ 4 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Entscheids- und Urteilsmitteilungen
1. Die Gerichte stellen der Aufsichtsbehörde ihre Entscheide und Urteile zu.