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206 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Entscheids- und Urteilsmitteilungen

Aufsicht
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§ 4 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Entscheids- und Urteilsmitteilungen

1. Die Gerichte stellen der Aufsichtsbehörde ihre Entscheide und Urteile zu.

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