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206 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufgaben und Massnahmen

Aufsicht
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§ 3 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aufgaben und Massnahmen

1. Die Aufsichtsbehörde

a. ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und aufsichtsrechtlichen Anzeigen nach den §§ 180 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2],

b. unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei der korrekten Rechtsanwendung und fördert die Entwicklung einer einheitlichen Praxis,

c. koordiniert zusammen mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Fachverbänden die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und Angestellten der Behörden,

d. unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beim Fachaustausch unter den Behörden,

e. ist die kantonale Zentralbehörde nach der Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 2009[3].

2. Sie kann

a. Weisungen erteilen,

b. weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen.

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