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206 CH-LU

§ 22 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 22 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 25. September 2001[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_200957_2_11_c),

b. Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 25. September 2001[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_200958_2_12_c).

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