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206 CH-LU

§ 21 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Kostentragung

Kosten
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§ 21 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Kostentragung

1. Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen und für die Massnahmen, einschliesslich Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson gemäss den Ansätzen von § 20. Ist die betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten.

2. Beträgt das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12 000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18 000 Franken, trägt das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen.

3. Einer betroffenen Person in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die vollen Kosten auferlegen.

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