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206 CH-LU

§ 20 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson

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§ 20 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson

1. Die Entschädigung für die Betreuungsperson bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand und den Anforderungen an die Mandatsführung. Der Stundenansatz beträgt zwischen 30 und 120 Franken. Fahrspesen und Auslagen werden entsprechend den Ansätzen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 separat entschädigt.

2. Verlangt die Massnahme den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese nach dem entsprechenden Berufstarif oder nach den üblichen Ansätzen mit einem Abzug von 15 Prozent entschädigt werden.

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