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CH-LU
§ 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufsichtsbehörde
Aufsicht
§ 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.