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206 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aufsichtsbehörde

Aufsicht
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§ 2 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

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