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CH-LU
§ 19 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Gebühren
Kosten
§ 19 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Gebühren
1. Für ihre Amtshandlungen erhebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010.