Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
206 CH-LU

§ 19 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Gebühren

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Gebühren

1. Für ihre Amtshandlungen erhebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010.

← § 18 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz Begriffe § 20 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →