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206 CH-LU

§ 18 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Periodische Überprüfung

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 18 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Periodische Überprüfung

1. Im Hinblick auf die periodische Überprüfung der Unterbringung stellt die Einrichtung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Monat vor Ablauf der Frist Antrag.

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