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CH-LU
§ 18 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Periodische Überprüfung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 18 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Periodische Überprüfung
1. Im Hinblick auf die periodische Überprüfung der Unterbringung stellt die Einrichtung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Monat vor Ablauf der Frist Antrag.