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206 CH-LU

§ 17 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Weiterführung der Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 17 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Weiterführung der Unterbringung

1. Hält die Einrichtung eine ärztlich angeordnete Unterbringung von mehr als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist Antrag.

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