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CH-LU
§ 17 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Weiterführung der Unterbringung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 17 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Weiterführung der Unterbringung
1. Hält die Einrichtung eine ärztlich angeordnete Unterbringung von mehr als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist Antrag.