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CH-LU
§ 16 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Zurückbehaltung und weitere Unterbringung
Fürsorgerische Unterbringung
§ 16 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Zurückbehaltung und weitere Unterbringung
1. Lehnt die ärztliche Leitung der Einrichtung die Entlassung einer freiwillig eingetretenen Person ab, kann sie diese für längstens drei Tage zurückbehalten (Art. 427 ZGB).
2. Spätestens nach drei Tagen ist die zurückbehaltene Person zu entlassen, ausser die weitere Unterbringung wird von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet, die oder der von der Einrichtung unabhängig ist (Art. 429 ZGB).