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§ 15 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Geschäftsbetriebe

Rechnungsführung
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§ 15 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Geschäftsbetriebe

1. Die Buchführung für Geschäftsbetriebe ist Sache der betroffenen Person und richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die vormundschaftliche Bilanz aufzunehmen.

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