Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
206 CH-LU

§ 14 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Einfache Kassenrechnung

Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Einfache Kassenrechnung

1. Die Rechnungsführung in der Form der einfachen Kassenrechnung umfasst

a. die Führung eines Kassenbuchs und gegebenenfalls eines Postcheck- oder eines Bankbuchs (Geldjournal),

b. die Kassenrechnung als Rekapitulation aller Geldvorgänge während der Rechnungsperiode, geordnet nach Rubriken,

c. die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode.

2. Die Rubriken der Kassenrechnung werden durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgelegt.

← § 13 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz Begriffe § 15 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →