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CH-LU
§ 14 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Einfache Kassenrechnung
Rechnungsführung
§ 14 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Einfache Kassenrechnung
1. Die Rechnungsführung in der Form der einfachen Kassenrechnung umfasst
a. die Führung eines Kassenbuchs und gegebenenfalls eines Postcheck- oder eines Bankbuchs (Geldjournal),
b. die Kassenrechnung als Rekapitulation aller Geldvorgänge während der Rechnungsperiode, geordnet nach Rubriken,
c. die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode.
2. Die Rubriken der Kassenrechnung werden durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgelegt.