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206 CH-LU

§ 13 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Doppelte Buchhaltung

Rechnungsführung
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§ 13 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Doppelte Buchhaltung

1. Die Rechnungsführung in der Form der doppelten Buchhaltung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz einschliesslich Vergleich mit dem Anfangsinventar oder der Vorperiode.

2. Der Kontenplan richtet sich nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

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