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206 CH-LU

§ 12 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Grundlagen und Grundsätze

Rechnungsführung
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§ 12 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Grundlagen und Grundsätze

1. Grundlage der Rechnung bildet bei neu angeordneten Massnahmen das Inventar nach Artikel 405 ZGB, bei bestehenden Massnahmen der Vermögensbestand gemäss letzter Rechnungsablage.

2. Die Rechnungsführung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung wie namentlich Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit, Genauigkeit, Spezifikation und Bruttoprinzip.

3. Die Rechnung ist in der Regel in der Form der doppelten Buchhaltung zu führen. In einfachen Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Rechnungsführung in Form der einfachen Kassenrechnung nach § 14 zulassen.

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