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206 CH-LU

§ 11 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Rechnung und Berichterstattung

Aufgaben der Betreuungsperson
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§ 11 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Rechnung und Berichterstattung

1. Die Betreuungsperson führt die Rechnung und erstattet Bericht.

2. Sie führt nach den §§ 12 ff. Rechnung über die für die betroffene Person getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie über das verwaltete Vermögen. Zur Rechnung gehören alle Belege, chronologisch geordnet und nummeriert.

3. Der Bericht enthält eine Darstellung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, der festgelegten Ziele und der dazu getroffenen Massnahmen sowie einen Antrag betreffend die weitere Betreuung und die Ziele für die nächste Berichtsperiode.

4. Bei der Übertragung oder der Beendigung einer Massnahme legt die Betreuungsperson die Schlussrechnung und den Schlussbericht vor. Die Grundsätze der Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

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