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CH-LU
§ 10 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aktenführung
Aufgaben der Betreuungsperson
§ 10 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aktenführung
1. Die Betreuungsperson hat alle für die betroffene Person wichtigen Unterlagen aufzubewahren und wesentliche Ereignisse in geeigneter Form festzuhalten.
2. Sie bewahrt wichtige Unterlagen bis zur Beendigung ihres Amtes sicher auf. Nach Beendigung des Amtes werden sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übergeben. In Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aktenübergabe abweichend geregelt werden.