Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
206 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz - Aktenführung

Aufgaben der Betreuungsperson
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz · Aktenführung

1. Die Betreuungsperson hat alle für die betroffene Person wichtigen Unterlagen aufzubewahren und wesentliche Ereignisse in geeigneter Form festzuhalten.

2. Sie bewahrt wichtige Unterlagen bis zur Beendigung ihres Amtes sicher auf. Nach Beendigung des Amtes werden sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übergeben. In Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aktenübergabe abweichend geregelt werden.

← § 9 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz Begriffe § 11 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →