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206 CH-LU

§ 1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz

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§ 1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Betroffene Personen sind Personen, für die Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes geprüft oder angeordnet werden.

2. Betreuungspersonen sind Personen, die bei angeordneten Massnahmen als Vormund oder Vormundin oder als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden.

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