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CH-LU
§ 1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Begriffe
§ 1 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
1. Betroffene Personen sind Personen, für die Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes geprüft oder angeordnet werden.
2. Betreuungspersonen sind Personen, die bei angeordneten Massnahmen als Vormund oder Vormundin oder als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden.