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205 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen - Zuständigkeiten

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§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · Zuständigkeiten

1. Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

2. Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsgericht.

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