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§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen - Zuständigkeiten
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · Zuständigkeiten
1. Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2. Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsgericht.
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Zweck
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