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204 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

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§ 6 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

1. Im Übrigen gilt für die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses die PAVO.

2. Für Heime und heimähnliche Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechts, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 und der besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

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