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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Aufgaben der Aufsichtsperson
Familienpflege
§ 4 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern · Aufgaben der Aufsichtsperson
1. Die Aufgaben der Aufsichtsperson ergeben sich aus Artikel 10 PAVO.
2. Die Aufsichtsperson erstattet der Gemeinde alle zwei Jahre Bericht und wendet sich unverzüglich an diese, wenn besondere Massnahmen erforderlich sind.