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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Behörden und Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern · Dienststelle Soziales und Gesellschaft
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist zuständig für
a. * die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zum Betrieb von Kinder- und Jugendheimen sowie zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1 und 20 PAVO),
b. * die Aufsicht über diese Heime und Betreuungsangebote (Art. 19 PAVO),
c. die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1b und 20a ff. PAVO).