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204 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Dienststelle Soziales und Gesellschaft

Behörden und Zuständigkeiten
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§ 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern · Dienststelle Soziales und Gesellschaft

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist zuständig für

a. * die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zum Betrieb von Kinder- und Jugendheimen sowie zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1 und 20 PAVO),

b. * die Aufsicht über diese Heime und Betreuungsangebote (Art. 19 PAVO),

c. die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1b und 20a ff. PAVO).

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