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204 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Justiz- und Sicherheitsdepartement

Behörden und Zuständigkeiten
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§ 2 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption und für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses.

2. Für die Abklärung im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung zieht das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gemeinde am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder geeignete Fachpersonen bei.

3. Für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses zieht es einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin am Wohnsitz der Pflegeltern oder eine andere geeignete Fachperson bei.

4. Gemeinden und Fachpersonen werden angemessen entschädigt.

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