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204 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern - Gemeinderat

Behörden und Zuständigkeiten
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§ 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat ist zuständig für

a. * die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, PAVO),

b. die Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),

c. * ...

d. die Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO),

e. * die Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege (Art. 10 und 12 Abs. 2 PAVO).

2. Der Gemeinderat kann die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen von Artikel 2 PAVO einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung oder einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen. Deren Entscheide gelten bezüglich des Rechtsschutzes als Entscheide des Gemeinderates (§ 11 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB).

3. ...

Gemeinderat § 2 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern →

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