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203a CH-LU

§ 5 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Kosten

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§ 5 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Kosten

1. Die zuständige Stelle gemäss § 1 stellt die Aufwendungen für die elektronische Überwachung dem Zivilgericht in Rechnung.

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