203a
CH-LU
§ 5 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Kosten
§ 5 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Kosten
1. Die zuständige Stelle gemäss § 1 stellt die Aufwendungen für die elektronische Überwachung dem Zivilgericht in Rechnung.