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203a CH-LU

§ 4 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Datenschutz

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§ 4 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Datenschutz

1. Die bei der elektronischen Überwachung aufgezeichneten Daten dürfen nur für die Weiterleitung an die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle gemäss § 1 löscht die aufgezeichneten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung, soweit diese nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren beigezogen wurden.

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