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§ 3 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Beizug der Polizei
§ 3 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Beizug der Polizei
1. Soweit erforderlich, kann die Polizei beigezogen werden.
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Zuständige Stelle
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