§ 2 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Aufgaben und Verfahren
§ 2 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Aufgaben und Verfahren
1. Die zuständige Stelle gemäss § 1 prüft auf Anfrage des Zivilgerichtes die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.
2. Nach Vorliegen der gerichtlichen Anordnung sorgt die zuständige Stelle bei der vom Gericht bezeichneten Person für das Einrichten und Anbringen der elektronischen Vorrichtungen, die deren Aufenthaltsort ermitteln und aufzeichnen, und sie instruiert diese Person über die Handhabung der Geräte.
3. Dem Gericht ist unverzüglich Mitteilung zu geben, wenn die elektronischen Vorrichtungen nicht eingerichtet werden können.
4. Die zuständige Stelle meldet dem Gericht die festgestellten Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag.
5. Nach Ablauf der gerichtlichen Überwachungsfrist erstattet sie dem Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.